Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 115
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.11.2001 – 13 A 2940/00Zitiert von 21
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- VG Köln, 02.05.2002 – 1 K 6067/98Zitiert von 1
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.12.2001 – 13 A 3112/00Zitiert von 6
- VG Köln, 06.02.2003 – 1 K 8003/98Telekommunikationsrecht: Genehmigung von Entgelten für optionale Transitleistungen; Anforderungen an die Kapitalkostenbestimmung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.06.2026 – 6 B 17.25
- OVG Niedersachsen, 20.03.2026 – 10 ME 51/26
- VG Köln, 05.08.2025 – 1 L 2530/24
115 Entscheidungen zu § 39 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/39#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/39#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.