Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/39#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/39#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.
Wird zitiert von 113 Entscheidungen zu § 39 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.10.2008 – 6 C 38.07
- OVG NRW, 27.11.2001 – 13 A 2940/00Anwendungsbereich der Ex-ante-Entgeltregulierung für Verbindungsleistungen über einen besonderen Netzzugang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
- VG Köln, 02.05.2002 – 1 K 6067/98Zitiert von 1
- VG Köln, 21.01.2009 – 21 K 2048/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.12.2001 – 13 A 3112/00Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.